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Hunde in Kanton Zug, Schweiz: Regeln, Steuer und Reisen

Zug hat kein kantonales Hundegesetz in Kraft (der Kantonsrat hat 2015 eines abgelehnt), daher kommen die Hundesteuer und die meisten Regeln von den einzelnen Gemeinden. Seit dem 1. Januar 2025 verlangt das kantonale Waldgesetz vom 1. April bis 31. Juli eine Leine im Wald und am Waldrand. Eine Versicherung ist laut Comparis nicht Pflicht.

Die Regeln unterscheiden sich je nach Gemeinde; geprüfte Beispiele: Risch und Walchwil.

Die landesweiten Regeln für Schweiz gelten auch hier. Landesweite Regeln

Rasseregeln

Keine rassespezifische Regel gefunden.

Hundesteuer und Anmeldung

Hundesteuer

Wird von jeder Gemeinde festgelegt. Risch: CHF 70 pro Jahr (CHF 35 für Hofwachhunde), seit 1. Januar 2026. Walchwil: CHF 120 pro Jahr.[1]

70–120 CHF pro Jahr

Leinen- und Maulkorbpflicht

Leinen- und Maulkorbpflicht

Im ganzen Kanton müssen Hunde vom 1. April bis 31. Juli im Wald und auf Wegen am Waldrand angeleint sein (kantonales Waldgesetz, EG Waldgesetz, in Kraft seit dem 1. Januar 2025). Die Gemeinden ergänzen eigene Regeln, zum Beispiel Risch: Vom 1. März bis 31. Oktober dürfen Hunde ohne Erlaubnis nicht frei in landwirtschaftlichen Kulturen laufen; Walchwil: Leine im Wald, am Waldrand und in der Nähe von Kulturen, sofern der Halter nicht eng beaufsichtigt.[1]

Weitere Regeln

Geschichte des Kantonsrechts: Der Kantonsrat lehnte das Hundegesetz in der ersten Lesung mit 34 zu 33 ab (Vorlage 2451.5, Nov. 2015). Ein neuerer Entwurf war in Suchergebnissen zu sehen, sein Stand wurde aber nicht bestätigt.[2]

Noch nicht bestätigt: Registrierung, Haftpflichtversicherung. Wir zeigen nur, was eine amtliche oder genannte Quelle angibt.

Gesetze ändern sich: Das sind allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Das letzte Wort hat die bei jeder Zeile verlinkte Behörde.

Quellen

  1. zg.ch/…/download (offiziell)
  2. kr-geschaefte.zug.ch/dokumente/5410/2451-5-15046_Hundegesetz.pdf (offiziell)