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Hunde in Kanton Waadt, Schweiz: Regeln, Steuer und Reisen

Die Waadt verlangt für jeden Hund eine Haftpflichtversicherung und eine Meldung an die Gemeinde und die Datenbank innerhalb von zwei Wochen nach der Anschaffung. Eine kantonale Hundesteuer besteht, ihre Höhe wurde aber nicht bestätigt.

Das Hundepolizeigesetz des Kantons gibt den Rahmen vor; die Gemeinden können festlegen, wo Hunde verboten sind oder angeleint sein müssen.

Die landesweiten Regeln für Schweiz gelten auch hier. Landesweite Regeln

Rasseregeln

WoRegelRassen und Hinweise
WaadtGenehmigungspflichtAmerican Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier, Rottweiler, Hunde, bei denen mindestens ein Elternteil zu diesen Rassen gehört

RLPolC Art. 2 und 9 bis 11: "chiens potentiellement dangereux" brauchen eine kantonale Haltebewilligung (erwachsen, Versicherung, unbescholten), einen Verhaltenstest (TCOM), sobald der Hund 12 Monate alt ist, und 72 Stunden Hundeerziehungskurse über höchstens zwei Jahre, beginnend innerhalb von 45 Tagen nach dem Test (nach einem guten Test kann verkürzt werden). [1]

Registrierung und Mikrochip

Registrierung

Anschaffung, Übergabe, Adressänderung oder Tod sind innerhalb von zwei Wochen der Datenbank und der Gemeinde zu melden (Art. 9, LPolC 133.75).[2]

Hundesteuer und Anmeldung

Erlaubnis oder Sachkundenachweis

Halter potenziell gefährlicher Hunde brauchen eine kantonale Bewilligung, wobei eine Bedingung regelmäßige Hundeerziehungskurse ab der Anschaffung sind (Art. 12); die Verordnung sieht 72 Stunden Kurse über höchstens zwei Jahre vor, die der Dienst nach einem guten Verhaltenstest verkürzen kann. Es gibt keinen allgemeinen Kurs für alle Halter; der Dienst kann Kurse als Maßnahme anordnen (Art. 26).[2]

Versicherung

Haftpflichtversicherung

Jeder Hundehalter muss eine Haftpflichtversicherung haben (Art. 15).[2]

Leinen- und Maulkorbpflicht

Leinen- und Maulkorbpflicht

Jeder Halter muss den Hund jederzeit kontrollieren können, sonst muss der Hund angeleint und bei Bedarf mit Maulkorb geführt werden (Art. 16). Die Gemeinden können öffentliche Orte bestimmen, an denen Hunde verboten sind oder angeleint sein müssen, und potenziell gefährliche Hunde müssen bei öffentlichen Veranstaltungen einen Maulkorb oder Zahnschutz tragen (Art. 17).[2]

Noch nicht bestätigt: Hundesteuer. Wir zeigen nur, was eine amtliche oder genannte Quelle angibt.

Gesetze ändern sich: Das sind allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Das letzte Wort hat die bei jeder Zeile verlinkte Behörde.

Quellen

  1. lexfind.ch/tolv/189799/fr (offiziell)
  2. vd.ch/…/Loi_sur_la_police_des_chiens.pdf (offiziell)