Hunde in Kanton Freiburg, Schweiz: Regeln, Steuer und Reisen
In Freiburg müssen Hunde vom 1. April bis 15. Juli im Wald angeleint sein, eine Haftpflichtversicherung mit mindestens 1 Million CHF Deckung ist Pflicht, und neue Halter müssen einen Theoriekurs absolvieren. Es gibt eine kantonale Hundesteuer, und die Gemeinden können eigene hinzufügen.
Das kantonale Gesetz LDCh (RSF 725.3) und die Verordnung RDCh (RSF 725.31) legen die Regeln und eine kantonale Hundesteuer fest; die Gemeinden können eine eigene Hundesteuer und Leinenzonen hinzufügen.
Die landesweiten Regeln für Schweiz gelten auch hier. Landesweite Regeln
Rasseregeln
| Wo | Regel | Rassen und Hinweise |
|---|---|---|
| Freiburg | Verboten | chiens de type pitbull (Hunde vom Pitbull-Typ), croisements avec des chiens de type pitbull (Kreuzungen mit Hunden vom Pitbull-Typ) LDCh Art. 20: Halten, Züchten, Einführen und Verkaufen von Hunden des Pitbull-Typs und ihren Kreuzungen ist verboten; vorübergehende Aufenthalte von bis zu 90 Tagen sind mit Leine und Maulkorb erlaubt; die gesonderte Liste genehmigungspflichtiger Rassen wurde am 1. Jan. 2024 gestrichen. [1] |
Registrierung und Mikrochip
Die Halter müssen dem Einwohnerregister der Gemeinde die Hundehaltung und Änderungen, die AMICUS betreffen, unverzüglich melden (Mustergemeindereglement, Art. 2).[2]
Hundesteuer und Anmeldung
Es gilt eine kantonale Hundesteuer von 100 CHF pro Hund und Jahr, dazu 5 CHF Verwaltungsgebühr und der Beitrag zur kollektiven Haftpflichtversicherung, die von den Präfekturen erhoben werden. Die Gemeinden können zusätzlich eine eigene Hundesteuer von bis zu 200 CHF pro Hund und Jahr erheben (LDCh Art. 50). Beispiel: Gemeindesteuer in Châtel-St-Denis 80 CHF.[3]
105–305 CHF pro Jahr
Jeder neue Hundehalter muss den obligatorischen Theoriekurs absolvieren (RDCh Art. 11). Befreit sind Halter, die nachweisen können, dass sie in den vorangegangenen 10 Jahren einen Hund gehalten haben.[4]
Versicherung
Pflicht, Mindestdeckung 1 Million CHF pro Ereignis für Personen- und Sachschäden (RDCh Art. 27).[4]
Leinen- und Maulkorbpflicht
Vom 1. April bis 15. Juli müssen Hunde im Wald an der Leine geführt werden. Halter müssen den Hund jederzeit unter Kontrolle haben.[4]
Gesetze ändern sich: Das sind allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Das letzte Wort hat die bei jeder Zeile verlinkte Behörde.
Quellen
- lexfind.ch/tolv/213898/fr (offiziell)
- fr.ch/de/document/518611 (offiziell)
- chatel-st-denis.ch/…/Message%207%20-%20R%C3%A8glement%20sur%2… (offiziell)
- fr.lexwork.naz.ch/fr/dta/725.31.pdf (offiziell)